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Gerichtlicher Hintergrund.-

Im Dekret 2877/1982 wurde die touristische Ferienwohnung wie folgt definiert: “Jegliche Wohnung, die unabhängig des Zustands des Mobiliars, der Einrichtung, der Ausstattung und der angebotenen Dienstleistungen, als reine Unterkunft als Ferienvermietung für touristische Zwecke angeboten wird.“ Um dieser Tätigkeit nachzugehen, reichte es aus, dies der jeweiligen Inselgemeinde mitzuteilen.

Der Artikel 148.1.18º der spanischen Verfassung gewährt den Autonomen Regionen die Möglichkeit Verantwortung im Tourismus zu übernehmen. Die Autonome Region der Kanaren schliesst sich dieser Konzession gemäss des Artikels 30.21 der Satzung der Autonomie an, indem sie zeigt, dass sie die ausschliessliche Kompetenz auf dem Gebiet desTourismus hat.

Das Gesetz 7/1995, vom 06. Abril bez. der Tourismusverordung der Kanaren, regelt den im Artikel 30.21 aufgegriffenen Kompetenzbereich im Tourismussektor der Verordnung der Autonomen Region der Kanaren. Dieses Gesetz sollte die Grundlage für alle hervorgehenden Regelungen für den Tourismus auf den Kanaren bilden.

Das nachfolgende Dekret 142/2010 spezifiziert im Detail erneut andere Unterkunftsmodalitäten, welche im Tourismusgesetz 7/1995 nur allgemein aufgegriffen wurden, aber die private touristische Ferienvermietung bleibt von diesem Moment an, von der kanarischen Rechtsverordnung ausgeschlossen, nach 28 jährigem Funktionieren.

Konsequenzen.-

In der Theorie heisst das, dass nach dieser Eliminierung alle, die es wünschten Ihre Wohnung der touristischen Vermietung zu widmen, sich auf das städtische Mietgesetz LAU, den Artikel 5º Buchstabe „e“ berufen konnten, welcher sich mit der temporalen Vermietung und verschiedenen Vermietungszwecken, unter anterem, der privaten Ferienvermietung befasst.

In der Praxis bedeutete dies den Beginn von Inspektionen durch das Ministerium für Tourismus der Kanarischen Regierung, weil diese die staatliche Regelung nicht anerkennt, weil sie nicht die touristischen Kompetenzen vorweist.

Rechtlich gesehen, kann man die touristische Lizenz nicht verlangen (gemäss der Europäischen Richtlinie Bolkenstein und des Urteils des Obersten Gerichtshof der Kanaren), weshalb Geldbussen wegen fehlender Gästebücher und Beschwerdeformularen verhängt werden. Diese werden von der zuständigen Behörde jedoch nicht zur Verfügung gestellt, gelten aber dennoch als Ausrede für diese Strafen. Der Rechtsweg, um Einspruch gegen diese Sanktionen einzulegen, ist lang, teuer und ein grosser Kraftaufwand. Es gibt Urteile „für jeden Geschmack“ und Sanktionen an über 7.500 Eigentümer.

Einen weiteren Schlag erhielt die Aktivität der privaten Ferienvermietung als das Mietgesetz LAU im Juni 2013 selbst geändert wurde, und die sektorale Regelung dieser Wohnungen und die jeweiligen Gesetze zur touristischen Verordnung an die Autonome Region übergeben wurde.

Antecedentes

Handlungen von Ascav

Nach mehreren Mobilisierungen, Unterschriftensammlungen, institutionellen Unterstützungen, Treffen mit der Regionalregierung, und vielem mehr, traf sich der ehemalige Präsident der Kanarischen Regierung, D. Paulino Rivero mit unserem Verband und verpflichtete sich formal, einen Gesetzesentwurf für die private Ferienwohnungsvermietung zu entwickeln. Bei diesem Treffen forderten wir auch die sofortige Einstellung der Sanktionen.

Im Nachhinein, hatten wir 3 Treffen mit dem stellvertretenden Minister für Tourismus, in welchen er uns seine Vorschläge zur Legalisierung präsentierte, mit denen wir aber in mehreren Punkten nicht einverstanden waren (unter anderem mit der vorherigen Genehmigung an die Nachbarschaftsgemeinde, Verbot von B&B, Wohnungen ohne die Bewohnbarkeitsbescheinigung). Diese Forderungen hätten veranlasst, dass praktisch 75% von der zukünftigen Regelung ausgeschlossen wären.

Die Regierung setzte diesen Vorschlag am 23. Dezember in einen Verordnungsentwurf (proyecto de Decreto) um. Eine Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Vizeministeriums war sehr umstritten und der Text wurde, ohne vorherige Ankündigung, 3-mal geändert. Etwas Unerhörtes.

Einerseits, die Rechtsschutzlosigkeit und aufgrund der Vorbereitungen des Vorbringens in der Weihnachtszeit, reichte die Vereinigung Ascav am 13. Januar 2015 einen Bogen von 27 Seiten mit 22 Änderungsanträgen bez des Verordnungsentwurfes ein, sowie die Bearbeitung von 180 Vorbringungen mehrerer Organisationen und Einzelpersonen. Einen Rekord, dem unsere Regierung keinerlei Beachtung schenkte.

Vor geraumer Zeit haben wir beim Obersten Gerichtshof (TSJC) geklagt (zusammen mit der Nationalkommission für Markt und Wettbewerb CNMC), was bereits in  Bearbeitung ist, da wir der Meinung sind, dass es sich um eine Verletzung der „allgemeinen Interessen“ der Kanaren und der Wettbewerbsfreiheit ist.

Das Erarbeiten von Berichten des Sektors, die Ausübung von Druck via der Medien, die Berufung auf existierende Rechtsinstrumente, sowie die Vermittlung bei Geschäftsverhandlungen, die Repräsentation und die Beratung zu Vorteilen und die direkte Verteidigung der Interessen unserer Mitglieder, sind unser Amt und unser Alltag.

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